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Paramedic_LU

Steuerketten-Querulant

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Sonntag, 1. Mai 2005, 12:52

Fahrerflucht -Schon ein Parkrempler reicht zur Verurteilung

Ob vorsätzlich, fahrlässig oder einfach nur Zufall - in allen Fällen gilt: Kein Verkehrsteilnehmer darf sich ohne weiteres vom Unfallort entfernen. Denn das ist:
Fahrerflucht.

§ 142 des Strafgesetzbuches legt fest:
"Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr unberechtigt vom Unfallort entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft."

Es findet kaum ein Juristentreffen statt, bei dem nicht über den Begriff „unberechtigtes Entfernen" gestritten wird. Polizei und Staatsanwaltschaft sehen darin häufig eine reine Strafvorschrift. Tatsächlich geht es aber um Schadenersatz.

Prof. Friedrich Dencker, Vors. Richter am Landgericht Münster erklärt:

"Sicher geht es in erster Linie um den Schutz des Geschädigten, das ist sowie der ganze Schutzzweck dieser Strafvorschrift, es geht da nur um die zivilrechtlichen Interessen der Beteiligten, überhaupt nicht um irgendwelche Interessen einer Strafverfolgung, etwa von Trunkenbolden."

Ein Fall aus der Praxis: Ein Autofahrer war beim Einparken einen Moment unaufmerksam. Am liebsten würde er zwar so tun, als sei nichts geschehen. Aber, er könnte ja gesehen worden sein. Er ist in Eile und hängt einen Zettel mit seiner Telefonnummer an die Windschutzscheibe. Aber - genügt das?

Hans-Jürgen Gebhardt vom Deutschen Anwaltverein dazu:

"Der reicht deshalb nicht, weil man vor Ort und Stelle seine Beteiligung an einem Unfall, seine Person und die einzelnen Umstände offenbaren muss, und ein Zettel genügt diesen Anforderungen nicht. Natürlich steht dahinter auch der Gedanke, dass sehr oft Zettel verschwinden und es könnt sich jeder rausreden. Das ist der Grund, weshalb das Hinterlassen eines Zettels überhaupt nicht genügt."

Also, am besten warten. Vielleicht kommt ja der Fahrer doch noch. Aber - wie lange muss man eigentlich warten? 5 Minuten, 10 Minuten, eine halbe Stunde?

Hans-Jürgen Gebhardt:

"Das kann man nicht allgemein sagen, wie lange das dauert, das hängt davon ab, von dem Ort an dem ich mich befinde und von der Höhe des Schadens. Zum Beispiel bei einem reinen Sachschaden, ohne dass Personenschaden entstanden ist, wird die Wartepflicht so etwa 20 bis 30 Minuten betragen. Das heißt, ich kann mich dann, wenn ich diese Zeit gewartet habe, berechtigt vom Unfallort entfernen. Aber - Achtung: ich muss dann unverzüglich versuchen, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, den Berechtigten zu informieren. Wenn mir das nicht in angemessener Zeit gelingt, dann muss ich die Polizei informieren."

Und das bedeutet innerhalb weniger Stunden. Wer ganz sicher gehen will ruft gleich die Polizei. Normalerweise wäre jetzt auch noch ein Verwarnungsgeld in Höhe von immerhin 35,- Euro fällig. Oft drückt die Polizei aber ein Auge zu.

Hermann Veith, Polizeihauptkommissar aus Homburg erklärt:

"Wenn die Polizei erscheint und feststellt, dass es nur eine sehr geringfügige Ordnungswidrigkeit und ein belangloser Schaden ist, und man hat sich ehrlicherweise gemeldet, wird in der Regel ein Verwarnungsgeld nicht fällig."

Problematisch wird es, wenn man einen Unfall mit Kindern oder Jugendlichen hat. Auch dann, wenn eigentlich gar nichts passiert ist. Denn wenn Kinder betroffen sind, ist die Rechtsprechung sehr streng. Barbara Theiss hat dabei leidvolle Erfahrungen gemacht. An einer Ausfahrt schrammte sie den Cityroller eines 12-jährigen. Bei der Besichtigung des Schadens hat sie festgestellt, dass offensichtlich nichts kaputt war. Sie ging davon aus, dass damit für sie alles erledigt sei und fuhr weg. Als die Polizei bei ihr auftauchte, fiel sie aus allen Wolken. Sie wurde wegen Unfallflucht gesucht. Wie gefährlich das für sie hätte sein können, erfuhr sie durch die Aufklärung ihres Rechtsanwaltes. Denn wenn Kinder bei einem Unfall beteiligt, muss man sich immer an die Eltern wenden. Versäumt man das, droht eine Verurteilung wegen Fahrerflucht. Und das wiederum hat zur Folge, dass man zusätzlich den Versicherungsschutz verliert.
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